Allgemeine Lieferbedingungen
Allgemeine Lieferbedingungen
der GH Induction GmbH, Hirschhorn
I. Allgemeine Bestimmungen
1. FĂ¼r den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maĂŸgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrĂ¼cklich schriftlich zugestimmt hat.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dĂ¼rfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzĂ¼glich zurĂ¼ckzugeben. Die Sätze1 und 2 gelten entsprechend fĂ¼r Unterlagen des Bestellers; diese dĂ¼rfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen Ă¼bertragen hat.
3. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschlieĂŸliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrĂ¼ckliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschlieĂŸlich Verpackung zuzĂ¼glich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage Ă¼bernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der verein-barten VergĂ¼tung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten fĂ¼r den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur ErfĂ¼llung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden AnsprĂ¼che. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten AnsprĂ¼che um mehr als 20 % Ă¼bersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder SicherungsĂ¼bereignung untersagt und die WeiterveräuĂŸerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst Ă¼bergeht, wenn dieser seine Zahlungs-verpflichtungen erfĂ¼llt hat.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen VerfĂ¼gungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzĂ¼glich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung, zum RĂ¼cktritt und zur RĂ¼cknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen Ă¼ber die Entbehr-lichkeit einer Fristsetzung bleiben unberĂ¼hrt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
IV. Fristen fĂ¼r Lieferungen; Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen fĂ¼r Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfĂ¼llt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurĂ¼ckzufĂ¼hren, verlängern sich die Fristen angemessen.
3. Sowohl SchadensersatzansprĂ¼che des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch SchadensersatzansprĂ¼che statt der Leistung, die Ă¼ber die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten
Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurĂ¼cktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Ă„nderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
4. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der
Lieferung vom Vertrag zurĂ¼cktritt oder auf der Lieferung besteht.
5. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller fĂ¼r jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
V. GefahrĂ¼bergang
1. Wenn der Versand, die Zustellung, die Ăœbernahme in den eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden GrĂ¼nden
verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen GrĂ¼nden in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller Ă¼ber.
VI. Aufstellung und Montage
1. FĂ¼r die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
2. Der Besteller hat auf seine Kosten zu Ă¼bernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a. alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschlieĂŸlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und - stoffe, wie GerĂ¼ste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
b. Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschlieĂŸlich der AnschlĂ¼sse, Heizung und Beleuchtung,
c. bei der Montagestelle fĂ¼r die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genĂ¼gend groĂŸe, geeignete, trockene und verschlieĂŸbare Räume und fĂ¼r das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschlieĂŸlich den Umständen
angemessener sanitärer Anlagen; im Ăœbrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die MaĂŸnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen wĂ¼rde,
d. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
3. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben Ă¼ber die Lage verdeckt gefĂ¼hrter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder
ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur VerfĂ¼gung zu stellen.
4. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage mĂ¼ssen sich die fĂ¼r die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an
der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung
oder Montage vereinbarungsgemĂ¤ĂŸ begonnen und ohne Unterbrechung durchgefĂ¼hrt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder
Montageplatz muss geebnet und geräumt sein.
5. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in
angemessenem Umfang die Kosten fĂ¼r Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
6. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzĂ¼glich zu bescheinigen.
7. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
8. Die bei der Abnahme festgestellten Mängel, welche die Leistung oder Betriebssicherheit der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigen, stellen
keinen Grund fĂ¼r die Verweigerung der Abnahme dar. Mängel werden in einem Mängelprotokoll als Teil des Abnahmeprotokolls festgehalten,
welches die GH Induction GmbH zur Mängelbeseitigung im Rahmen der Gewährleistung verpflichtet. Benutzt der Kunde die Anlage zu
Produktionszwecken vor Ausstellung des Abnahmeprotokolls, so gilt die Abnahme mit Beginn der Produktion als erteilt.
VII. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
VIII. Sachmängel
FĂ¼r Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne RĂ¼cksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeit-punkt des GefahrĂ¼bergangs vorlag.
2. SachmängelansprĂ¼che verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemĂ¤ĂŸ §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen fĂ¼r Bauwerke), 479 Abs. 1 (RĂ¼ckgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem
Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen Ă¼ber Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberĂ¼hrt.
3. Der Besteller hat Sachmängel gegenĂ¼ber dem Lieferer unverzĂ¼glich schriftlich zu rĂ¼gen.
4. Bei MängelrĂ¼gen dĂ¼rfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurĂ¼ckgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den
aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurĂ¼ckhalten, wenn eine MängelrĂ¼ge geltend gemacht wird, Ă¼ber deren
Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die MängelrĂ¼ge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen
vom Besteller ersetzt zu verlangen.
5. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur NacherfĂ¼llung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
6. Schlägt die NacherfĂ¼llung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger SchadensersatzansprĂ¼che gemĂ¤ĂŸ Art. XI – vom Vertrag zurĂ¼ck-treten oder die VergĂ¼tung mindern.
7. MängelansprĂ¼che bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchti-gung der Brauchbarkeit, bei natĂ¼rlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem GefahrĂ¼bergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Ă¼bermĂ¤ĂŸiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äuĂŸerer EinflĂ¼sse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemĂ¤ĂŸ Ă„nderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen fĂ¼r diese und die
daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine MängelansprĂ¼che.
8. AnsprĂ¼che des Bestellers wegen der zum Zweck der NacherfĂ¼llung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemĂ¤ĂŸen Gebrauch.
9. RĂ¼ckgriffsansprĂ¼che des Bestellers gegen den Lieferer gemĂ¤ĂŸ § 478 BGB (RĂ¼ckgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine Ă¼ber die gesetzlichen MängelansprĂ¼che hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. FĂ¼r den Umfang des RĂ¼ckgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemĂ¤ĂŸ § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.
10. FĂ¼r SchadensersatzansprĂ¼che gilt im Ăœbrigen Art. XI (Sonstige SchadensersatzansprĂ¼che). Weitergehende oder andere als die in diesem
Art. VIII geregelten AnsprĂ¼che des Bestellers gegen den Lieferer und dessen ErfĂ¼llungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemĂ¤ĂŸ genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte AnsprĂ¼che erhebt, haftet der Lieferer gegenĂ¼ber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
a. Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten fĂ¼r die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen RĂ¼cktritts- oder Minderungsrechte zu.
b. Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XI.
c. Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer Ă¼ber die vom Dritten geltend gemach-ten AnsprĂ¼che unverzĂ¼glich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle AbwehrmaĂŸnahmen und Vergleichsver-handlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen GrĂ¼nden ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, daĂŸ mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. AnsprĂ¼che des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. AnsprĂ¼che des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch
eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten fĂ¼r die in Nr. 1 a) geregelten AnsprĂ¼che des Bestellers im Ăœbrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.
5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII entsprechend.
6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten AnsprĂ¼che des Bestellers gegen den Lieferer und dessen ErfĂ¼llungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
X. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vor-satzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Ă„nder-ung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum RĂ¼cktritt vom Vertrag bleibt unberĂ¼hrt.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst.
Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurĂ¼ckzutreten. Will er von diesem RĂ¼cktrittsrecht
Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzĂ¼glich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann,
wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
XI. Sonstige SchadensersatzansprĂ¼che
1. Schadens- und AufwendungsersatzansprĂ¼che des Bestellers (im Folgenden: SchadensersatzansprĂ¼che), gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit,
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz-anspruch fĂ¼r die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Ă„nderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI SchadensersatzansprĂ¼che zustehen, verjähren diese mit Ablauf der fĂ¼r SachmängelansprĂ¼che geltenden Verjährungsfrist gemĂ¤ĂŸ Art. VIII Nr. 2. Bei SchadensersatzansprĂ¼chen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden
Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
2. FĂ¼r die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Ăœbereinkommens der Vereinten Nationen Ă¼ber Verträge Ă¼ber den internationalen Warenkauf (CISG).
XIII. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen Ă¼brigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte fĂ¼r eine Partei darstellen wĂ¼rde.
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Allgemeine Lieferbedingungen der GH Induction GmbH, Hirschhorn – Stand: November 2018 – als PDF herunterladen
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